Juristische Neuigkeiten aus dem Februar von unserem Partner IT-Recht Kanzlei München
Die gute Nachricht gleich vorweg: Im Februar gibt’s bislang keine neuen Themen rund um die „Alternative Streitbeilegung“ (AS). Wir haben uns deshalb in diesem Monat mit drei anderen wichtigen Themen beschäftigt und einmal einen Blick auf die aktuellen Abmahngründe geworfen.
Welcher Inhalt gehört in eine Bestellbestätigung?
Eigentlich nicht viel. Dennoch erhalten Verbraucher nach ihren Bestellungen immer wieder seltsame elektronische Bestellbestätigungen: Nicht selten kann – oder muss man sogar! – deren Inhalt so verstehen, dass der Händler bereits die Annahme der Bestellung (also den Vertragsschluss) erklärt. In den allermeisten Fällen dürfte das jedoch nicht im Interesse des Händlers sein, insbesondere wenn er seine Liefermöglichkeiten noch nicht geprüft hat. Dabei gibt es gar nicht viele gesetzliche Vorgaben für die elektronische Eingangsbestätigung von Bestellungen i.S.d. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB – Händler sind lediglich dazu verpflichtet, dem Kunden unverzüglich den Eingang von dessen Bestellung zu bestätigen. Hingegen sind sie gerade nicht verpflichtet, sich darüber zu äußern, ob sie zur tatsächlichen Annahme der Bestellung gewillt sind. Will ein Händler sich hierüber noch nicht erklären, sollte die Formulierung und Gestaltung der Eingangsbestätigung entsprechend vorsichtig sein.
Mehr Informationen zum Thema finden Sie in diesem Beitrag.
Darf ich auf Rücksendung in der Originalverpackung bestehen?
Nein. Das Widerrufsrecht ermöglicht es dem Verbraucher, Ware innerhalb von vierzehn Tagen an den Unternehmer zurückzusenden. Für den Händler kann es dann durchaus ärgerlich sein, wenn der Kunde die Ware nicht in der Originalverpackung zurückschickt, da möglicherweise ein Wertverlust bei der wieder erhaltenen Ware eintritt. Eine Einschränkung des Widerrufsrechts für Ware, die nicht originalverpackt zurück gesendet wird, ist jedoch weder im Katalog des § 312 g Abs. 2 S. 1 BGB noch sonst im Gesetz zu finden. Auch die Rechtsprechung hält es für eindeutig unzulässig, wenn AGB dem Käufer verpflichtend vorschreiben, dass die Ware originalverpackt zurückgeschickt werden muss. Laut LG Hamburg sei es jedoch zulässig, wenn der Kunde von dem Händler in den AGB nur darum gebeten werde, die Ware originalverpackt zurückzusenden.
Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie hier.
Aber was passiert, wenn die Ware in ungeeigneter Verpackung zurückgeschickt und beschädigt wurde?
Widerruft ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag, so ist er verpflichtet, die Ware binnen 14 Tagen nach Erhalt an den Händler zurückzusenden. Gerade bei zerbrechlichen oder feingliedrigen Produkten kann es vorkommen, dass diese nach Ankunft beim Händler Beschädigungen aufweisen; Grund hierfür ist nicht selten eine dürftige oder ungeeignete Verpackung. Dann gilt: Zwar trägt der Händler im Widerrufsfall aufgrund gesetzlicher Anordnung das Risiko von Beschädigungen der Ware während der Rücksendung. Diese Gefahrverlagerung vom Verbraucher auf den Händler findet aber nur bei zufälligen Schäden statt, die vom Verbraucher nicht zu vertreten sind. Beschädigungen der Ware, die auf eine unsachgemäße Verpackung durch den Verbraucher zurückzuführen sind, begründen dagegen Schadensersatzansprüche des Händlers.
Eine ausführliche Beschreibung dieser Thematik finden Sie hier.
Was sind eigentlich aktuell häufige Abmahngründe?
Dafür gibt’s unser Abmahnradar – hier erfahren Sie, warum gerade abgemahnt wird und wer dahinter steht. Aktuelle Gründe: Alte Widerrufsbelehrung, unwirksame AGB-Klauseln, fehlender Hinweis zur OS-Plattform, Werbung mit versichertem Versand, Geld-zurück-Garantie, fehlender Grundpreis, Werbung mit Garantien, Werbung mit Bezeichnung „nickelfrei“, Werbung mit UVP, Verwendung der Marke Fred Perry, Bilderklau.
Was genau jeweils dahintersteckt, erfahren Sie hier.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die vorstehend geäußerte Auffassung der Rechtslage unverbindlich ist. Bitte fragen Sie hierzu Ihren Rechtsberater.