Juristische Neuigkeiten aus dem September von unserem Partner IT-Recht Kanzlei München
Damit der Wetterumschwung das einzige bleibt, was Ihnen Sorgen bereiten könnte, hat die IT-Recht Kanzlei München die aktuellen Entwicklungen im eCommerce-Recht wieder knackig für Sie zusammengefasst. Diesmal: Fragen und Antworten zu Vertriebsbeschränkungen bestimmter Marken, E-Mail-Marketing, CE-Kennzeichnung und YouTube-Impressum.
Wie kann ich mit Vertriebsbeschränkungen für bestimmte Marken umgehen?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, aber viele eTrader sollten sich damit beschäftigen. In jüngster Zeit ergehen mehr und mehr Entscheidungen zu Vertriebsbeschränkungen des Online-Handels vieler großer Markenhersteller. Das Interesse, ihren Vertragshändlern den Vertrieb im Internet zu erschweren, entstammt vor allem der Angst, dem Image der Marke durch den unkontrollierten Vertrieb über Drittplattformen zu schädigen. Durch die Einschränkungen der Vertriebsmöglichkeiten versuchen die Hersteller, den guten Ruf ihrer Marke zu wahren. Fest steht zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls, dass ein gänzliches Verbot des Online-Handels unzulässig ist. Das Verbot des Vertriebs über Drittplattformen hingegen verstößt nicht zwingend gegen kartellrechtliche Vorschriften, sondern richtet sich nach dem Einzelfall. In selektiven Vertriebssystemen kann unter den Bedingungen dreier Kriterien, wie der Wahrung des Prestige-Images und der Qualität, sowie der Gewährleistung des richtigen Gebrauchs des Produkts, eine Beschränkung gerechtfertigt werden. Hierfür müssen jedoch sachliche Gründe, wie beispielsweise ein hoher Beratungsbedarf, gegeben sein. Sofern Sie sich nicht in ein „Marktplatz-Korsett“ zwingen lassen möchten, können Sie u.U. rechtlich gegen Vertriebsbeschränkungen vorgehen – mehr dazu erfahren Sie hier.
Was muss ich bei Inkrafttreten der DSGVO in Bezug auf E-Mail-Newsletter beachten?
Auch in Zeiten enormer Popularität von Facebook, Twitter und Co. gehören Newsletter zu den erfolgreichsten Marketing-Tools im eCommerce. Daran wird sich auch im Jahr 2018 nichts ändern. Für frischen Wind sorgt im kommenden Jahr jedoch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die gute Nachricht: Die DSGVO hat nur begrenzte Auswirkungen auf die rechtliche Zulässigkeit von Newsletter-Marketing. Shop-Betreiber, die bislang auf das Double-Opt-In-Verfahren gesetzt und die Einwilligung ausreichend protokolliert haben, werden damit auch ab dem 25. Mai 2018 rechtssicher fahren. Allerdings muss die Datenschutzerklärung entsprechend angepasst werden. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass die richtige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung angegeben wird.
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Was muss ich in Bezug auf das CE-Kennzeichen beachten?
Da gibt es leider einige Punkte. Zum einen werden häufig unzulässige Werbeaussagen im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung abgemahnt (wie etwa „CE geprüft“). Zum anderen zielen viele Abmahnungen aber auch darauf ab, wenn Waren, die nach dem Gesetz mit dem CE-Zeichen zu kennzeichnen sind, nicht oder nicht korrekt CE-gekennzeichnet in den Verkehr gebracht bzw. vertrieben werden. Oftmals sind diese Waren dann gar nicht verkehrsfähig, dürften also gar nicht erst auf dem Markt gelangen. Neben den „materiellen“ Voraussetzungen für die zulässige Anbringung der CE-Kennzeichnung (insbesondere Einhaltung der grundlegenden, Produkt-spezifischen Sicherheitsanforderungen und Durchführung eines einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahrens) ist auch die Art und Weise der Anbringung der CE-Kennzeichnung streng reglementiert. So wird vom Gesetz etwa vorgegeben, wie das anzubringende CE-Zeichen grafisch ausgestaltet sein muss und wo die Kennzeichnung anzubringen ist.
Einen aktuellen – sehr interessanten – Fall zum Thema präsentieren wir Ihnen hier.
Reicht bei YouTube statt des Impressums ein Link auf das Impressum meiner Website?
Ja! Das LG Trier hat mit Urteil vom 21.07.2017 (Az. 11 O 258/16) entschieden, dass den gesetzlichen Anforderungen an die Angabe eines Impressums im Rahmen einer gewerblichen YouTube-Präsenz genüge getan ist, wenn über die betreffende YouTube-Seite auf eine andere Homepage des Anbieters verwiesen wird, auf der wiederum transparent auf ein Impressum verlinkt wird. Lesen Sie hier eine ausführliche Darstellung des Urteils.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die vorstehend geäußerte Auffassung der Rechtslage unverbindlich ist. Bitte fragen Sie hierzu Ihren Rechtsberater.
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