Juristische Neuigkeiten aus dem Mai von unserem Partner IT-Recht Kanzlei München
Es ist so weit! Am 25.05.2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft – der Mai-Newsletter unseres Partners IT-Recht Kanzlei München steht daher zum letzten Mal ganz im Zeichen des Datenschutzes.
DSGVO (I): Wie gehe ich korrekt mit dem Recht auf Datenlöschung um?
Mit dem Umfang der weltweit transferierten Datensätze steigt bei vielen Menschen auch die Sensibilität für ihre personenbezogenen Daten. Die IT-Recht Kanzlei stößt zuletzt häufiger auf den Wunsch von Kunden, dass ihre personenbezogenen Daten nach Abwicklung einer Bestellung gelöscht werden. Grundsätzlich müssen Händler die Wünsche Ihrer Kunden befolgen, doch es gibt unter der Geltung der DSGVO bestimmte Voraussetzungen für die Löschung sowie Ausnahmen, in denen das Gesetz zur Aufbewahrung von Daten zwingt. Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Einblick und stellt Ihren Mandanten DSGVO-konforme Mustermitteilungen bereit.
Mehr erfahren Sie hier: https://www.it-recht-kanzlei.de/dsgvo-recht-datenloeschung.html
DSGVO (II): Wie kann ich einfach ein DSGVO-konformes Verarbeitungsverzeichnis erstellen?
Wie wir bereits berichtet haben, bringt die DSGVO insbesondere deutlich verschärfte Dokumentationspflichten für alle Verantwortlichen mit sich; hierzu gehört u. a. auch die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gem. Artikel 30 Abs. 1 DSGVO. Das Verarbeitungsverzeichnis der IT-Recht Kanzlei München steht ihren Mandanten im Mandantenportal kostenfrei zur Verfügung. Auch hier wurde versucht, Komplexes einfach zu machen. Ein Konfigurator leitet durch die Fragen zum Verantwortlichen, den Verarbeitungstätigkeiten, TOMs & Co.
Alle Informationen finden Sie hier: https://www.it-recht-kanzlei.de/kostenloses-verarbeitungsverzeichnis-fuer-online-haendler.html
DSGVO (III): Was muss ich bezüglich der „last minute“-Änderung der DSGVO beachten?
Der Europäische Rat hat in letzter Minute noch eine Berichtigung an der DSGVO vorgenommen. Die nunmehr erfolgte Korrektur der DSGVO wenige Tage vor deren Geltung ist in erster Linie sprachlicher und grammatikalischer Natur. In Bezug auf die datenschutzfreundliche Voreinstellung dürfte jedoch von einer tatsächlichen, inhaltlichen Verschärfung der gesetzlichen Vorgabe auszugehen sein, und nicht nur von einer sprachlichen Korrektur. Es erscheint – schon aufgrund des erheblichen Umstellungsaufwands – jedoch übereilt, deswegen derzeit Anpassungen an Prozessen dahingehend vorzunehmen, dass künftig keine freiwillige Angabe personenbezogener Daten mehr möglich ist, die nicht für den konkreten Verarbeitungszweck erforderlich sind, solange bis durch die Rechtsprechung die Reichweite der gesetzlichen Anordnung nicht präzisiert wurde.
Mehr zum Thema erfahren Sie hier: https://www.it-recht-kanzlei.de/eu-nachbesserung-datenschutzgrundverordnung.html
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die vorstehend geäußerte Auffassung der Rechtslage unverbindlich ist. Bitte fragen Sie hierzu Ihren Rechtsberater.
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