AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Speed4Trade GmbH für den unternehmerischen Geschäftsverkehr

1 Geltungsbereich, unternehmerischer Geschäftsverkehr

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Speed4Trade GmbH, An den Gärten 8 – 10 92665 Altenstadt, (nachfolgend „Speed4Trade“) gelten für Leistungen der Speed4Trade (Beratung, Überlassung von Standardsoftware, Unterstützung bei Programmierleistungen (zusammen Software genannt), und Schulungsleistungen) an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“).

1.2 Bei Standardsoftware handelt es sich dabei um Softwareprogramme, die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht von Speed4Trade speziell für einen Kunden entwickelt wurden, einschließlich der zugehörigen Dokumentation, Kundendokumentation sowie um Erweiterungen der Standardsoftware, speziell für den Kunden auf der Grundlage von Dienstleistungen.

1.3 Der Kunde erhält die Software im Maschinencode. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

1.4 Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch ausschließlich, wenn Speed4Trade in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Leistung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.


2 Vertragsschluss

2.1 Produktdarstellungen und Preislisten der Speed4Trade sind unverbindlich, solange sie nicht zum Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung, oder eines als verbindlich gekennzeichneten Angebots der Speed4Trade an den Kunden werden.
Verträge kommen durch Angebot und Annahme unter Geltung dieser AGB zustande. Im Falle von Angeboten durch Speed4Trade an den Kunden, sind diese für die Dauer von 30 Tagen verbindlich, sofern im Angebot nicht etwas anderes geregelt ist. Nimmt der Kunde das Angebot innerhalb der Bindungsfrist an (schriftlich, per Telefax oder E-Mail), kommt der Vertrag unter Geltung dieser AGB zustande.

2.2 Haben die Parteien Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese nicht für gleichzeitig laufende oder künftige Vertragsverhältnisse mit dem Kunden, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.


3 Leistungen der Speed4Trade

3.1 Überlassung von Standardsoftware
Soweit die Überlassung von Standardsoftware vereinbart ist, gilt Folgendes:

3.1.1 Die Standardsoftware wird zeitlich befristet überlassen. Zu der Standardsoftware gehören auch Updates der Standardsoftware, die Speed4Trade dem Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung überlässt, wenn diese allgemein verfügbar sind. Die Überlassung von anderen neuen verfügbaren Programmständen wie Upgrades und neue Releases ist nicht geschuldet. Ein Update ist die Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und ggf. geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Standardsoftware (z.B. 4.1.3 -> 4.1.4). Ein Upgrade ist die Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und mehr als geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Standardsoftware (z.B. 4.1.3 -> 4.2.0). Ein neues Release ist eine neue Entwicklungsstufe der Standardsoftware, die sich gegenüber dem vorherigen Stand im Funktions- und/oder Datenspektrum erheblich unterscheidet (z.B. 4.5.7 -> 5.0.0). Speed4Trade ist jedoch berechtigt, die Standardsoftware durch ein Upgrade zu ersetzen, wenn das Upgrade im Wesentlichen den Funktionsumfang bietet wie die Version, auf die sich der Mietvertrag bezieht. Speed4Trade bestimmt den Inhalt von Programmständen nach eigenem Ermessen. Der Kunde hat insbesondere keinen Anspruch auf Aufnahme zusätzlicher Funktionalitäten und Programmerweiterungen.

3.1.2 Speed4Trade ist verpflichtet, dem Kunden die Standardsoftware in ihrer Standardfunktionalität (Softwarekern, sog. CORE) nach Maßgabe der folgenden Regelungen in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen Zustand innerhalb des vereinbarten Zeitraums zu erhalten.
Die Standardsoftware wird dem Kunden ausschließlich durch Installation durch Speed4Trade oder autorisierte Partner auf Servern des Kunden oder auf einem vom Kunden oder von Speed4Trade bereitgestellten virtuellen Server (z.B. Cloud) zur Verfügung gestellt (abhängig von der vereinbarten Lizenzvereinbarung). Die Dokumentation der Standardsoftware wird ausdruckbar, oder mittels Datenfernübertragung (Internet) zusammen mit der Software zur Nutzung für den vereinbarten Zeitraum überlassen. Speed4Trade ist verpflichtet, den vertragsgemäßen Zustand der Standardsoftware während der vereinbarten Überlassungszeit aufrecht zu erhalten.

3.1.3 Neue Programmstände werden auf einem versandten Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung (Internet) überlassen. Für die Bereitstellung im Internet reicht es, wenn Speed4Trade den Kunden per E-Mail über die Bereitstellung eines neuen Programmstandes informiert. Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Installation der Updates und Upgrades durch den Kunden anhand der beschriebenen Installationsschritte.

3.1.4 Sind Upgrades oder Releases der Standardsoftware allgemein verfügbar, wird Speed4Trade diese dem Kunden anbieten. Soweit der Kunde auch die Überlassung des Upgrades oder Releases wünscht, erhöht sich die monatliche Vergütung um den im Angebot aufgeführten Betrag.

3.1.5 Die Standardsoftware setzt eine ausreichend dimensionierte Datenbank des Kunden voraus, die im Lieferumfang nicht enthalten ist. Die Kapazität der Standardsoftware wird durch die vom Kunden verwendete Datenbanklizenz beschränkt. Wenn der Kunde über keine eigene Datenbanklizenz verfügt, installiert Speed4Trade (sofern verfügbar) eine frei verfügbare vom Programm unterstützte Datenbank. Die Aufrüstung der Datenbank bzw. der Erwerb von entsprechenden Lizenzen bei Erreichen der Kapazitätsgrenze ist Obliegenheit des Kunden. Anpassungsarbeiten wegen der Aufrüstung der Datenbank werden von Speed4Trade nur bei gesonderter Beauftragung gegen Vergütung übernommen.

3.1.6 Rechteeinräumung

3.1.6.1 Speed4Trade räumt dem Kunden

  • das nicht ausschließliche,
  • zeitlich auf die im Einzelvertrag vereinbarte Nutzungszeit beschränkte, nach der vertraglichen Vereinbarung ordentlich und im Übrigen nur außerordentlich kündbare,
  • örtlich auf den Betrieb des Kunden beschränkte,
  • in der vereinbarten Hard- und Softwareumgebung ausübbare,
  • nicht übertragbare

Recht ein, die Standardsoftware und überlassene neue Programmstände zu nutzen, das heißt, sie von der vereinbarten maximalen Anzahl von Nutzern gleichzeitig temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und sie ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden.

3.1.6.2 Der Kunde ist berechtigt, von der überlassenen Standardsoftware eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen.

3.1.6.3 Das Nutzungsrecht an einer Standardsoftware erlischt mit der Überlassung und Installation eines neuen Programmstandes der Standardsoftware. Eine Parallelnutzung neuer und alter Programmstände ist darüber hinaus stets unzulässig, da dadurch insgesamt eine Überschreitung der Grenzen der vereinbarten Nutzungsrechte eintritt.

3.1.6.4 Der Kunde verpflichtet sich, die Standardsoftware nicht in eine andere Codeform zu bringen oder Veränderungen am Code vorzunehmen, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. Sofern nach den vertraglichen Bestimmungen das Nutzungsrecht an der Standardsoftware endet, ist der Kunde verpflichtet, die erstellten Vervielfältigungen zu vernichten bzw. dauerhaft zu löschen.

3.1.6.5 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm, sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen und organisatorische Maßnahmen zu verhindern. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Software nicht in eine andere Codeform zu bringen oder Veränderungen am Code vorzunehmen, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.

3.1.6.6 Die gelieferten Datenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie die Bestimmung des Urheberrechts hinzuweisen.

3.1.6.7 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verwertet werden.

3.1.6.8 Im Übrigen gelten die Lizenzbedingungen, die bei Abschluss des Einzelvertrages in den Vertrag einbezogen werden.

3.1.7 Mangelhaftung bei der Überlassung von Standardsoftware

3.1.7.1 Für Mangelhaftung gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe:

  • Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche; kein Mangel sind ebenfalls solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Kunden zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, die nicht von Speed4Trade zur Verfügung gestellt wurden, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Kunden stammenden Gründen resultieren.
  • Mangelansprüche erstrecken sich nicht auf Standardsoftware, die der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von Speed4Trade ändert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist;
  • Mangelansprüche erstrecken sich nicht auf Standardsoftware, die der Kunde nicht in der vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
  • Speed4Trade hat ein Wahlrecht bezüglich der Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung); Nacherfüllungsleistungen von Speed4Trade führen nicht zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB.
  • Die Haftungsbeschränkungen umfassen keine Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Mängeln geltend machen kann. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 10.

3.1.7.2 Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Kunde dazu verpflichtet, dass zuerst gelieferte mangelhafte Produkt innerhalb von 30 Tagen an Speed4Trade zurückzusenden – Kopien der Standardsoftware dürfen nicht zurückbehalten werden – und nach den gesetzlichen Vorschriften Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten.

3.1.7.3 Hat der Kunde Mangelansprüche geltend gemacht, obwohl kein Sachmangel vorlag, und hat er dies zu vertreten, hat er Speed4Trade die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

3.1.7.4 Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, unterrichtet dieser Speed4Trade unverzüglich schriftlich. Speed4Trade wird nach ihrer Wahl und in Absprache mit dem Kunden die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Kunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Speed4Trade wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.

3.1.8 Vertragslaufzeit/Kündigung

3.1.8.1 Der Überlassungsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit, er kann jedoch erstmals zum Ablauf des 12. Kalendermonats nach dem Vertragsbeginn gekündigt werden. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate bis zum Ende eines Kalendermonats. Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde Speed4Trade die Standardsoftware auf den ihm überlassenen Datenträgern sowie die Kundendokumentation unverzüglich herauszugeben, soweit dieses nicht schon geschehen ist und die nicht zur Übergabe geeigneten Softwarevervielfältigungen, sowie etwaig erstellte Sicherungskopien zu löschen und Speed4Trade die vollständige Löschung aller Vervielfältigungen unverzüglich schriftlich nachzuweisen. Mit Wirksamkeit der Kündigung oder bei sonstiger Vertragsbeendigung erlöschen sämtliche auf der Grundlage dieses Vertrages eingeräumten Nutzungsrechte.

3.1.8.2 Dienstleistungsverträge und Pflegekontingent-Verträge sind mit Erbringung der Leistung beendet. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.

Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3.2 Dienstleistungen

3.2.1 Soweit im Einzelvertrag vereinbart, übernimmt Speed4Trade die Beratung des Kunden, sowie Unterstützung bei der Installation der Standardsoftware, die Unterstützung bei Programmierung oder Customizing von Softwarekomponenten und Schnittstellen, sowie die Schulung von Mitarbeitern des Kunden und andere Leistungen gemäß Leistungskatalog von Speed4Trade.

3.2.2 Die Dienstleistungen werden in enger Abstimmung mit dem Kunden erbracht. Ein Erfolg ist nicht geschuldet.

3.2.3 Der Ort der Dienstleistung und der Zeitplan werden mit dem Kunden abgestimmt.

3.2.4 Die Vergütung für die Dienstleistungen erfolgt nach Aufwand, soweit im Einzelvertrag keine Pauschalvereinbarung getroffen wurde.

3.2.5 Speed4Trade kann die Dienstleistungen nur erbringen, wenn der Kunde alle für die Dienstleistung erforderlichen Mitwirkungspflichten erfüllt, insbesondere seine Räumlichkeiten, seine IT-Systeme und seine Mitarbeiter im erforderlichen Umfang Speed4Trade zur Durchführung der Dienstleistungen zur Verfügung stellt.

3.2.6 Die Mitarbeit an Leistungsbeschreibungen ist stets vergütungspflichtig.

3.2.7 Soweit Speed4Trade den Kunden bei der Erstellung von Zusatzfunktionen für die überlassene Standardsoftware unterstützt, gelten für diese die Bestimmung zum Umfang der Nutzungsrechte in Ziffer 3.1.6 dieser AGB entsprechend. Die Nutzungsrechte bestehen für die Dauer des Mietvertrages hinsichtlich des Hauptprogramms zur Standardsoftware.

3.3 Softwarepflege

3.3.1 Soweit neben der Überlassung der Standardsoftware auch deren Pflege vereinbart ist, schuldet Speed4Trade die nachfolgend aufgeführten Pflegeleistungen für die jeweils aktuelle Version der Standardsoftware und für die je Einzelfall durch den Kunden beauftragten Softwareerweiterungen, sofern und soweit diese unverändert und in der von Speed4Trade empfohlenen Konfiguration und Systemumgebung genutzt werden. Vorgängerversionen der jeweils aktuellen Standardsoftware werden nach Überlassung der Nachfolgeversion grundsätzlich nicht unterstützt und supportet.

3.3.2 Die Softwarepflege beinhaltet die Unterstützung des Kunden durch folgende Leistungen:

  • Gewährung einer Hotline zu den Geschäftszeiten von Speed4Trade. Im Rahmen der Hotline werden Fragen zur Nutzung der Standardsoftware und technische Hilfestellung gewährt. Übermittelt der Kunde ein technisches Problem wird Speed4Trade sich bemühen, dem Kunden eine sinnvolle Lösung für das Problem zu präsentieren. Gelingt dies nicht im Rahmen des vom Kunden beauftragen Support-Credit- oder Pflegestundenkontingents, wird Speed4Trade das Problem intern an die Qualitätssicherung und Produktentwicklung zur weiteren Bearbeitung z.B. zur Lösung des Problems in einem der nächsten Programmstände übergeben.
  • Übersendung von Hinweisen und Informationen zur Nutzung der Standardsoftware, zu möglichen Seminar-/Webinar- und Schulungsangeboten und zu allgemeinen kaufmännischen Themen per Newsletter, E-Mail, Fax oder Brief.

3.3.3 Die Unterstützung des Kunden im Rahmen der Softwarepflege dient nicht der Schulung des Kunden. Die Unterstützungsleistungen dürfen nur von entsprechend geschulten und qualifizierten, im Umgang mit der Standardsoftware und der entsprechenden Systemumgebung erfahrenen Mitarbeitern des Kunden in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzung hat der Mitarbeiter des Kunden durch ein Schulungsprotokoll nachzuweisen. Erst dann besteht die Berechtigung, die Pflegeleistungen in Anspruch nehmen zu können.

3.3.4 Speed4Trade erbringt die Pflege- und Supportleistungen in deutscher oder englischer Sprache via E-Mail, Telefon oder Remote.

3.3.5 Für die Remoteunterstützung im Rahmen der Pflege gilt folgendes: Es erfolgt im Einzelfall eine Prüfung von Datenbeständen, Protokollen und Funktionsabläufen. Speed4Trade und der Kunde stimmen den Zeitpunkt des Fernzugriffs via E-Mail oder telefonisch ab. Der Kunde wird Speed4Trade den Zugriff zu seinem System durch Aktivieren der ihm zugänglich gemachten Fernzugriffs-Software von Speed4Trade ermöglichen. Der Remotezugriff erfolgt im Rahmen einer einzelnen Sitzung nur mit Einverständnis und falls gewünscht unter Aufsicht des Kunden. Der Vorgang kann durch den Kunden oder Speed4Trade jederzeit abgebrochen werden. Ebenso kann der Kunde den Vorgang aktiv begleiten und somit mitverfolgen, welche Arbeiten im Rahmen des Fernzugangs durchgeführt werden, insbesondere welche Zugriffe auf personenbezogene oder sonstige Daten erfolgen.

3.3.6 Die Vergütung der Pflegeleistungen erfolgt nach Aufwand im Rahmen eines mit dem Kunden im Einzelvertrag vereinbarten Festpreises, Stundenkontingents, oder Support-Credit-Kontingents.

3.3.7 Nachfolgende Leistungen sind nicht Gegenstand der Softwarepflege: Derartige Leistungen können nach dem aktuellen Stundensatz / Leistungskatalog im Rahmen von Dienstleistungen gemäß Ziffer 3.2 in Auftrag gegeben werden.

  • Vorort-Support
  • Schulungen/-Einweisungen
  • Beantwortung von Fragen zu Verkaufskanälen (z.B. Marktplätze)
  • Beantwortung von allgemeinen Computer- oder Netzwerkfragen, Serverkonfiguration
  • Betreuung der vorhandenen IT-Infrastruktur / Systemvoraussetzungen / Systemadministration / Datensicherung / Installation und Wartung von Betriebssystemen
  • Beratung über die Benutzung oder Konfiguration von Fremdherstellerprodukten, z.B. Firewall
  • Überprüfung von Drittprogrammen
  • Systemumzug bzw. neue IT-Umgebung
  • Datenbankabfragen und Datenmodifikationen via Datenbank sowie Datenbankreorganisation, Datensicherungsmaßnahmen, Installation von Datenbanksystempatches
  • Schnittstellenveränderungen zu Drittsystemen (z.B. ERP-System)
  • Anpassung von Vorlagen und Formularen innerhalb der Standardsoftware

4 Fälligkeit, Zahlung und Verzug

4.1 Alle angegebenen Preise laut Preisliste sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2 Die Höhe der Vergütungen für die vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Soweit nichts anderes vereinbart, trägt der Kunde Verpackungs-, Liefer- und Versandkosten, Zölle, sowie Steuern und Abgaben, sofern diese anfallen. Bei Bereitstellung von Standardsoftware zum Abruf über ein Netz trägt Speed4Trade die Kosten dafür, die Standardsoftware abrufbar ins Netz zu stellen. Der Kunde trägt in diesem Fall die Kosten für den Abruf.

4.3 Monatlich geschuldete Vergütungen für die Überlassung von Standardsoftware werden jeweils zum 3. Werktag eines Monats im Voraus für diesen Monat fällig und fünf Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung. Die monatliche Vergütung wird erstmals zu Beginn des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem Speed4Trade die Standardsoftware vereinbarungsgemäß bereitgestellt hat, oder der Kunde mit der Annahme der vertragsgemäß angebotenen Bereitstellung der Standardsoftware in Annahmeverzug gerät.

4.4 Dienstleistungen sind mit Erbringung der Dienstleistungen zur Zahlung fällig und werden nach Aufwand oder zum Festpreis im vereinbarten Einzelvertrag vergütet. Die Vergütung für Dienstleistungen werden monatlich nachträglich fällig. Wartungszeiten werden wie Arbeitszeiten vergütet. Die Vergütung von Reisekosten wird gesondert vereinbart. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, ist ein fälliger Rechnungsbetrag 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

4.5 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die jeweils fälligen monatlich geschuldeten Beträge im Lastschriftverfahren eingezogen werden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Bankverbindung der Speed4Trade GmbH zu Beginn des Vertragsverhältnisses bekannt zu geben. Ändert sich die Bankverbindung des Kunden, hat er Speed4Trade unverzüglich seine neue Bankverbindung bekannt zu geben.

4.6 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages auf der Bankverbindung von Speed4Trade an.

4.7 Speed4Trade behält sich das Recht vor, die Vergütung bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten entsprechend eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dem Kunden anzukündigen und wird frühestens drei Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Beträgt die Erhöhung mehr als fünf Prozent der jährlichen Vergütung, hat der Kunde das Recht, den Vertrag über die Miete der Standardsoftware nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zu kündigen. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden wird für diesen Fall ausgeschlossen. Speed4Trade hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen.


5 Rechts- und Eigentumsvorbehalt

Die Rechteeinräumung an der Software erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung, der für die Softwareüberlassung vereinbarten Vergütung. Das Eigentum an Datenträgern und sonstigen beweglichen Sachen geht erst mit der vollständigen Zahlung der Vergütung auf den Kunden über.


6 Datensicherheit und Datenschutz

6.1 Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und die im Zusammenhang mit der jeweiligen Beauftragung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

6.2 Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde selbst oder durch Speed4Trade personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes Speed4Trade von Ansprüchen Dritter frei.

6.3 Es wird klargestellt, dass der Kunde sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne “Herr der Daten” bleibt (§ 11 BDSG). Der Kunde ist hinsichtlich der Verfügungsbefugnis und des Eigentums an sämtlichen kundenspezifischen Daten (eingegebene Daten, verarbeitete, gespeicherte Daten, ausgegebene Daten) Alleinberechtigter. Speed4Trade nimmt keinerlei Kontrolle der für den Kunden gespeicherten Daten und Inhalte bezüglich einer rechtlichen Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vor; diese Verantwortung übernimmt ausschließlich der Kunde. Speed4Trade ist lediglich berechtigt, die kundenspezifischen Daten ausschließlich nach Weisung des Kunden oder zur Erfüllung von Pflegeleistungen (und im Rahmen der Pflege und Beseitigung von Störungen) zu verarbeiten und/oder zu nutzen; insbesondere ist es Speed4Trade verboten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden die kundenspezifischen Daten Dritten auf eine andere als vereinbarte Art zugänglich zu machen. Dies gilt auch, wenn und soweit eine Änderung oder Ergänzung von kundenspezifischen Daten erfolgt. Hingegen ist Speed4Trade im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen zur Verarbeitung und Verwendung der Daten des Kunden (z.B. Abrechnungsdaten zwecks Abrechnung von Leistungen gegenüber dem Kunden, oder für anonymisierte Reports, Benchmarks, allgemeine statistische Auswertungen, oder Nutzerstatistiken) berechtigt.

6.4 Speed4Trade trifft die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen gemäß § 9 BDSG. Nähere Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung ergeben sich aus den im Einzelvertrag aufgeführten Vereinbarungen.


7 Geheimhaltungsverpflichtung

7.1 Die Parteien dürfen die gegenseitig zur Kenntnis gebrachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur zur Durchführung des Einzelvertrages verwenden und diese insbesondere Dritten nicht zugänglich machen. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse umfassen auch alle Informationen, die den Parteien im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung des Einzelvertrages anvertraut wurden oder bekannt geworden sind und die als vertraulich oder geheim gekennzeichnet sind, oder bei denen sich die Vertraulichkeit oder das Geheimhaltungsbedürfnis aus den Umständen, oder dem Inhalt der Informationen ergibt.

7.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung findet insoweit keine Anwendung, wenn eine Partei beweisen kann, dass die betreffenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ihr vor dem Erhalt durch die andere Partei bekannt waren, oder

  • ohne Verschulden einer Partei allgemein bekannt sind oder werden, oder
  • nach gesetzlichen Vorschriften offengelegt werden müssen, oder
  • aufgrund gerichtlicher Verfügung oder verwaltungsrechtlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen, oder
  • aufgrund einer vorherigen schriftlichen Befreiung von der Geheimhaltungsverpflichtung durch eine Partei von der anderen Partei offengelegt werden dürfen.

7.3 Beide Parteien werden zur Geheimhaltung der ihnen gegenseitig überlassenen Unterlagen und Informationen alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen aufbringen und insbesondere die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich ihrer eigenen Unterlagen und Informationen von ähnlicher Bedeutung anwenden.

7.4 Diese Pflichten gelten auch nach einer Kündigung des Einzelvertrages oder der Leistungen bis zur Offenkundigkeit der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse weiter.


8 Dritte/Subunternehmer

Speed4Trade kann Unteraufträge vergeben, hat aber dem Unterauftragnehmer die der Ziffer 6 und 7 entsprechenden Verpflichtungen aufzuerlegen. Nicht als Dritte gelten Angestellte von Speed4Trade und Subunternehmer, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse für die ordnungsgemäße Durchführung des Einzelvertrages kennen müssen und mit denen schriftliche Vereinbarungen bestehen, die sicherstellen, dass sie über die hier enthaltene Geheimhaltungsverpflichtung informiert und persönlich zu deren Einhaltung verpflichtet sind.


9 Pflichten des Kunden

9.1 Der Kunde ist verpflichtet, durch Einsatz einer stets auf aktuellem Stand befindlichen Anti-Viren-Software und durch sein eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass die Standardsoftware nicht durch Viren oder ähnliche schädliche Einwirkungen zerstört oder in ihren Funktionen und Funktionalitäten, ihrer Lauffähigkeit etc. in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Datensicherungen nach dem Stand der Technik durchzuführen. Er hat hierbei angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, zu treffen. Insbesondere ist eine Datensicherung unmittelbar vor jedem Eingriff der Speed4Trade in das System des Kunden und vor der Übernahme eines neuen Programmstandes erforderlich.

9.3 Der Kunde hat alle technischen und organisatorischen Maßnahmen selbst zu treffen, die erforderlich sind, Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

9.4 Der Kunde muss die von Speed4Trade gelieferte, installierte, programmierte und/oder bearbeitete Standardsoftware intensiv auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er sie operativ einsetzt.

9.5 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit angemessenem Aufwand reproduzierbar sind.

9.6 Der Kunde trifft angemessene Maßnahmen, um die von Speed4Trade gelieferte, installierte, programmierte und/oder bearbeitete Software vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.

9.7 Von Speed4Trade mitgeteilte Passwörter oder Zugangsdaten für den Zugang zu Leistungen von Speed4Trade sind vertraulich zu behandeln und auf Basis der aktuellen Datenschutzrichtlinien gegen Missbrauch zu sichern.

9.8 Der Kunde benennt Speed4Trade einen im Umgang mit der Standardsoftware geschulten, qualifizierten Mitarbeiter als Ansprechpartner sowie dessen Stellvertreter. Diese haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass von Speed4Trade mitgeteilte oder zur Verfügung gestellte Handlungsanweisungen, Programmänderungen oder Lösungsschritte umgesetzt werden können.

9.9 Der Kunde garantiert während des gesamten Zeitraums die von Speed4Trade empfohlene Systemvoraussetzung auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten, einschließlich präventiver Systemwartung.
Der Kunde hat Speed4Trade jederzeit bei deren Leistungen zu unterstützen (z.B. Erstellung von Testdaten, Bereitstellung von IT-Fachpersonal um Live-Tests durchzuführen, oder bei Programmier- oder Customizingleistungen und BETA-Tests). Der Kunde hat neue Programmstände der Standardsoftware unverzüglich nach deren Überlassung zu installieren. Er ist zur Nutzung der Vorgängerversion nicht mehr berechtigt, es sei denn, Speed4Trade stimmt der zeitlich begrenzten Nutzung der alten Version statt der neuen ausdrücklich zu.

9.10 Der Kunde hat die zu einer angemessenen Abwicklung der Unterstützungsleistungen mittels Datenfernübertragung (Telefon, Fax, E-Mail, Internet-Anbindung) erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen und funktionsfähig zu erhalten.

9.11 Der Kunde wird bei Problemmeldungen im Rahmen der Softwarepflege die aufgetretenen Symptome, den von ihm eingesetzten Programmstand nebst Hardwarekonfiguration und Systemumgebung detailliert beschreiben, ggf. unter Verwendung von Speed4Trade zur Verfügung gestellter Formulare. Erforderlichenfalls sind die Mitarbeiter des Kunden zur Zusammenarbeit mit den Speed4Trade Support-Mitarbeitern bei der Fehlersuche und Fehlerbehebung verpflichtet. Sämtliche dem Kunden zur Verfügung stehenden, von Speed4Trade unter Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen angeforderten zusätzlichen Informationen, die für die Überprüfung, Diagnose oder Behebung des Fehlers relevant sind, darunter u.a. Protokolldateien der Standardsoftware, Konfigurationsdateien, Screenshots und Informationen bezüglich jeglicher an der Softwarekonfiguration und Komponenten von Drittanbietern vorgenommenen Änderungen, werden dabei bereitgestellt.

9.12 Das Anpassen, Speichern, Sichern, oder Verändern von Drittprogrammen nach Einspielen neuer Programmversionen, sowie das Anpassen oder Korrigieren der unterstützten Programme obliegt dem Kunden. Es sind immer die aktuellen Systemvoraussetzungen zu beachten.

9.13 Vor Inanspruchnahme der Pflegeleistungen muss der Kunde zunächst prüfen, ob eine Lösung für seine Frage nicht bereits in der Hilfe/Softwaredokumentation bereitgehalten wird, um sich zu vergewissern, dass gemeldete Fehler auf eine Fehlfunktion der Standardsoftware und nicht auf das Betriebssystem, Hardware, Daten, Schnittstellen oder unsachgemäße Verwendung der Standardsoftware zurückzuführen sind.


10 Haftung der Speed4Trade

Für alle vertraglichen und gesetzlichen, auch deliktischen, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen Speed4Trade für Pflichtverletzungen der Speed4Trade, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen gelten folgende Regelungen:

10.1 Bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Durchschnittsschaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag der Speed4Trade nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

10.2 Im Übrigen gilt Folgendes:
Die Haftung bei fahrlässiger Pflichtverletzung ist auf den jeweiligen Auftragswert und soweit der Schaden die Standardsoftware betrifft, auf das Dreifache der monatlichen Vergütung beschränkt.
Bei Verlust von Daten haftet Speed4Trade nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

10.3 Die in Ziffer 10.1 und 10.2 aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei einem Garantieversprechen, soweit bzgl. Letzterem in der Garantieerklärung nichts anderes geregelt ist.

10.4 Die verschuldensunabhängige Haftung der Speed4Trade auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.

10.5 Ansprüche nach Ziffer 10 verjähren in einem Jahr ab Kenntnis, spätestens jedoch in 2 Jahren nach vollständiger Leistungserbringung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung.


11 Änderung der AGB im laufenden Vertragsverhältnis

11.1 Speed4Trade behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.

11.2 Die Ankündigung erfolgt per E-Mail an alle Kunden, sowie folgend durch Veröffentlichung der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts des Inkrafttretens im Internet auf der Website von Speed4Trade. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung, gelten die abgeänderten Geschäftsbedingungen als angenommen. In der Ankündigung der Änderung wird gesondert auf die Bedeutung der Zweiwochenfrist hingewiesen.

11.3 Ein fristgemäßer Widerspruch des Kunden gegen die geänderten Geschäftsbedingungen beeinträchtigt das Recht von Speed4Trade, den mit dem Kunden bestehenden Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, nicht.


12 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

12.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Speed4Trade anerkannt ist. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, Speed4Trade bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.

12.2 Eine Abtretung durch den Kunden von Ansprüchen aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mangelansprüche des Kunden, ist ausgeschlossen.


13 Allgemeine Schlussbestimmungen

13.1 Die Vereinbarung zwischen Speed4Trade und dem Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Kollisionsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Speed4Trade 92637 Weiden i.d.OPf. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und diese Gerichtsstandsvereinbarung von uns schriftlich bestätigt wird.

13.3 Speed4Trade ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Vertragspflichten der Hilfe Dritter zu bedienen. Die Verantwortung von Speed4Trade nach dieser Vereinbarung bleibt unberührt.

(Stand: 31.07.2017)

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