eCommerce-Recht-News (09/2017)

Juristische Neuigkeiten aus dem August von unserem Partner IT-Recht Kanzlei München


IT Recht KanzleiFrisch erholt aus dem Urlaub? Die perfekte Gelegenheit, sich wieder mit den Entwicklungen im eCommerce-Recht zu befassen. Diesmal: Datenschutz-Grundverordnung, Steuerangabepflichten für Kleinunternehmer, wie Sie bei verschwundener Ware vorgehen können und aktuelle Abmahnungen.

Beeinträchtigt die EU-Datenschutz-Grundverordnung die Nutzung von Social Media Plugins?
Ja! Kaum eine Webseite kommt ohne Social Plugins von Facebook, Twitter & Co. aus. Webseitenbetreiber erhoffen sich durch den Einsatz der kleinen Helferlein, dass User ihre Inhalte liken und sharen und sie so mehr Traffic auf ihren Seiten verbuchen können. Datenschützern sind Social Plugins jedoch schon seit langem ein Dorn im Auge. Der Grund: Sie sammeln – vom User unbemerkt – personenbezogene Daten und können so detaillierte Persönlichkeitsprofile erstellen. Die Ära von Social Plugins wird nun durch die DSGVO nicht beendet; da das Datenschutzrecht jedoch ab dem 25. Mai 2018 noch näher in den Fokus gerückt wird, sollten Shop-Betreiber aktiv werden und entweder ganz auf Plugins verzichten oder auf die sogenannte „Shariff-Lösung“ zurückgreifen. Die 2-Klick-Lösung dürfte den Anforderungen der DSGVO nicht entsprechen und sollte daher nicht (mehr) verwendet werden. Weitere Details, insbesondere wie „Shariff“ funktioniert, erfahren Sie hier.

Muss ich als Kleinunternehmer (bzw. bei Differenzbesteuerung) die Mehrwertsteuer ausweisen?
Bei den steuerrechtlichen Konstellationen des Kleinunternehmers und bei der Differenzbesteuerung ist bereits seit vielen Jahren strittig, ob im Rahmen der Preisangaben ein Hinweis auf die Umsatzsteuer in Gestalt der Angabe „inkl. MwSt.“ bzw. „inkl. USt.“ erteilt werden muss. Die gesetzlichen Vorgaben sind hier widersprüchlich und provozieren Rechtsunsicherheit: Nach der PAngV ist die Angabe des Hinweises „inkl. MwSt.“ bzw. „inkl. USt.“ grundsätzlich vorgeschrieben, sodass dieser Hinweis eigentlich zu erfolgen hätte – allerdings sind gemäß § 19 UStG Kleinunternehmer grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Diese wird folglich nicht (von Seiten des Staates gegenüber dem Kleinunternehmer) erhoben und ein Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung des Kleinunternehmers unterbleibt unter bestimmten Umständen. Eine ausführliche Beschreibung der Rechtslage mit allen Einzelfällen und Ausnahmen, sowie Lösungsvorschläge für Online-Shops, Amazon und eBay finden Sie hier.

Wie kann ich nachweisen, dass verschwundene Ware tatsächlich an den Kunden versandt wurde?
Immer wieder werden wir in unserer Beratungspraxis mit Fällen konfrontiert, in denen Kunden die vom Händler versandten Waren angeblich nicht oder nicht vollständig erhalten haben und deshalb vom Händler Lieferung der fehlenden Ware verlangen. Der Händler ist sich jedoch sicher, die bestellte Ware vollständig verpackt und an den Kunden versendet zu haben. Das Problem: Beim Verbrauchsgüterkauf trägt grundsätzlich der Händler die Transportgefahr und muss im Falle eines angeblichen Verlustes der Ware oder von Teilen der Ware bei der Lieferung an den Kunden grundsätzlich beweisen, dass die Ware dem Kunden (vollständig) zugegangen ist. Um sich für solche Fälle eine bessere rechtliche Position zu verschaffen, kann der Händler verschiedene Maßnahmen zur Beweissicherung bei der Verpackung der Ware ergreifen. Einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten finden Sie hier.

Aktuell auf dem Abmahnradar: IDO, Textilkennzeichnung, Nährwertangaben, Infopflichten, Preisbestandteil Kleinunternehmer, versicherter Versand, Marke „SAM“
Was haben IDO, Nährwertangaben, versicherter Versand und die Marke „SAM“ gemeinsam? Richtig, alle Begriffe waren Gegenstand von Abmahnungen der letzten Woche. Wir wollen stetig über den Abmahnmarkt informieren und so erreichen, dass der ein oder andere Händler vielleicht Fehler und Abmahnungen vermeiden kann. Einen guten Überblick über die Abmahnungen der letzten Zeit mit weiteren Verlinkungen zu einschlägigen Beiträgen finden Sie hier.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die vorstehend geäußerte Auffassung der Rechtslage unverbindlich ist. Bitte fragen Sie hierzu Ihren Rechtsberater.


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