Juristische Neuigkeiten aus dem Oktober von unserem Partner IT-Recht Kanzlei München
Der Herbst geht los, die Tage werden kürzer – aber das ist natürlich kein Grund, die Füße hochzulegen und die Rechtslage aus den Augen zu verlieren. Auch diesen Monat hat unser Partner, die IT-Recht Kanzlei München, wieder vier hochaktuelle Rechtsfragen zusammengestellt und natürlich gleich beantwortet.
Kann es passieren, dass Händler-Accounts bei Amazon oder eBay gehackt werden?
Ja! In letzter Zeit erhält die IT-Recht Kanzlei immer wieder Anfragen von Mandanten, deren Händlerkonto bei Amazon oder bei eBay von Dritten gehackt bzw. manipuliert wurde. In Folge waren sie Forderungen von Kunden ausgesetzt, die sie entweder nicht erfüllen konnten oder nicht erfüllen wollten. Dabei tauchen in unserer Beratungspraxis immer wieder zwei bestimmte Fallkonstellationen auf:
Fall 1: Der Warenverkauf von Geisterhand: Ein unbekannter Dritter hackt den Amazon-Account eines Händlers und stellt über dessen Account mehrere Angebote für Waren ein, über die der Händler überhaupt nicht verfügt und von denen der Händler auch nichts weiß. Anschließend erhält der Händler elektronisch generierte Auftragsbestätigungen von Amazon mit entsprechenden Verkaufsmitteilungen, ohne über die „verkaufte“ Ware zu verfügen.
Fall 2: Die manipulierten Kontodaten: Ein unbekannter Dritter hackt den eBay-Account eines Händlers und tauscht dessen Kontodaten im jeweiligen Angebot bei eBay durch andere Kontodaten aus. Folglich erhält der Händler von seinen Kunden die Anfrage, wo denn nun die erworbene Ware bleibe. Schließlich habe man ja schon längst per Banküberweisung auf das angegebene Konto gezahlt. Die gute Nachricht: In beiden Fällen muss der Händler nach unserer Auffassung keine Ware liefern. Die schlechte Nachricht: Beide Fälle zeigen, dass der elektronische Geschäftsverkehr immer ein gewisses Missbrauchsrisiko birgt, gegen das selbst große Marktplatzbetreiber wie eBay oder Amazon nicht gewappnet sind. Online-Händler sollten Ihre Angebote daher regelmäßig zumindest stichprobenartig im Hinblick auf mögliche Manipulationen überprüfen. Weitere Ausführungen zu den genannten Fällen und ein paar Tipps finden Sie hier.
Muss ich im Zusammenhang mit dem neuen Jugendmedien-Staatsvertrag etwas beachten?
Hängt davon ab! Seit dem 01.10.2016 ist der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft getreten, hierbei wurden neben einigen begrifflichen Anpassungen auch Novellierungen etabliert, die insbesondere einheitliche Vorgaben für Jugendschutzprogramme und Alterskennungen schaffen sollen.
Im eCommerce müssen bspw. geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, zukünftig darauf achten, dass die im Hinblick auf den ergänzten § 7 Abs. 1 JMStV geschaffenen Informationspflichten zum Jugendschutzbeauftragen beachtet werden. Die Umsetzung dieser Pflicht sollte im Impressum erfolgen, da für die Impressumsvorgaben der gleiche Maßstab („leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“) hinsichtlich der Veröffentlichung gilt. Nähere Informationen können Sie dem Beitrag zu diesem Thema entnehmen.
Wie muss ich die EU-Lebensmittelinformationsverordnung umsetzen?
Die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gibt Lebensmittelunternehmern sowohl offline als auch online eine Vielzahl von Hinweis- und Kennzeichnungspflichten vor, die zur informierten Kaufentscheidung des Verbrauchers beitragen und letztlich den Weg hin zu einer gesundheitsbewussteren und bedürfnisgerechten Ernährung der Bevölkerung ebnen sollen. Nachdem der größte Teil des Pflichtprogramms bereits im Dezember 2014 zur unmittelbaren Rechtsgeltung gelangte, endet zum 13.12.2016 nun auch die Übergangsfrist für die Nährwertdeklaration. Online-Händler werden somit ab diesem Zeitpunkt zwingend vereinheitlichte Nährwertkennzeichnungen für Lebensmittel vorhalten müssen. Weil die LMIV hier jedoch ein wahres Dickicht an Vorgaben enthält, hat die IT-Recht Kanzlei einen online verfügbaren Leitfaden zusammengestellt. Dort erfahren Sie schnell und übersichtlich, wie und unter welchen Voraussetzungen die Nährwertdeklarationen im Online-Shop eingebunden werden müssen.
Muss ich für falsche Versandkostenangaben bei Google Shopping haften?
Ja, leider – und zwar auch dann, wenn der Fehler bei Google passiert ist. Das ist die Essenz eines aktuellen Urteils des OLG Naumburg (Urt. v. 16.06.2016, Az. 9 U 98/15), das diese Haftung des werbenden Unternehmens für die fehlerhafte Versandkostenangabe aufgrund der Zurechnungsmöglichkeit des § 8 Abs. 2 UWG annahm. Im wettbewerbsrechtlichen Sinne ist Google Shopping Beauftragter des Händlers; über § 8 Abs. 2 UWG werden dem Online-Händler alle Fehler der Shoppingplattform zugerechnet. Weitere Informationen und Praxistipps zu diesem Sachverhalt finden Sie in der aktuellen Urteilsbesprechung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die vorstehend geäußerte Auffassung der Rechtslage unverbindlich ist. Bitte fragen Sie hierzu Ihren Rechtsberater.